der Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. |
§
1
Name, Sitz und Rechtsform |
1.1 |
Die
Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (nachfolgend AUSH genannt) ist eine
Vereinigung von gemeinnützigen Aikido-Vereinen sowie Sportvereinen
mit Aikido-Abteilungen (nachfolgend Mitglieder genannt) und erstreckt sich
auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. |
1.2 |
Die AUSH
ist unter der Nummer VR 2391 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck
eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V.".
Sitz des Vereines ist Lübeck. |
1.3 |
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§
2
Definition des Begriffes Aikido |
2.1
|
Aikido ist
die von dem japanischen Großmeister Morihei Ueshiba (1883 - 1969)
geschaffene Synthese wesentlicher Prinzipien und Inhalte des traditionellen
japanischen Budo. |
2.2
|
Aikido ist
eine Sportart mit philosophischen und erzieherischen Inhalten zur Förderung
der geistig-seelischen, moralisch-ethischen und körperlichen Fähigkeiten
aller Aikidoka (Ausübenden). |
2.3
|
Durch Vermittlung
von Verteidigungstechniken und die dabei angestrebte Aufhebung von Gegensätzen
soll das Zusammenleben der Menschen zum gegenseitigen Wohle gefördert
werden. |
§
3
Zweck und Aufgaben |
3.1 |
Zweck und
Aufgaben der AUSH sind: |
3.1.1 |
die Qualität
und Reinheit der Lehre und Technik des Aikido zu erhalten und seine Verbreitung
zu fördern; |
3.1.2
|
den Mitgliedern
bei der Verbreitung der Lehre und Technik des Aikido zu helfen sowie die
damit zusammenhängenden Verfahren einheitlich zu regeln; |
3.1.3
|
die Interessen
der Mitglieder nach innen und außen zu vertreten und zu bewahren. |
3.2
|
Die AUSH erfüllt
ihre Aufgaben durch: |
3.2.1 |
Zusammenarbeit
mit repräsentativen Aikido- und Sportverbänden auf Basis einer
gleichberechtigten Partnerschaft; |
3.2.2
|
Wahrnehmung
der Mitgliedschaftsrechte seiner Mitglieder in Landes- und Bundes-Fachverbänden,
denen die AUSH angeschlossen ist. |
3.2.3
|
Durchführung
von Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und Mitglieder; |
3.2.4
|
Schaffung
einheitlicher und zweckmäßiger Ordnungen für die organisatorischen,
administrativen und technischen Belange des Aikido; |
3.2.5
|
Organisation
von Lehrgängen und Veranstaltungen; |
3.2.6
|
Einsatz qualifizierter
Lehrer für Aikido bei zentralen Aus- und Fortbildungslehrgängen
zur Förderung der Mitglieder und ihrer Aikidoka; |
3.2.7
|
Koordination
und Unterstützung von Vorhaben der Mitglieder, soweit dies der Förderung
des Aikido dient und ohne Einschränkung eigener Aufgaben möglich
ist; |
3.2.8
|
Betreuung
der Aikido-Jugend nach anerkannten Grundsätzen sowie Förderung
der Jugendarbeit. |
§
4
Grundsätze |
4.1
|
Die AUSH verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
|
4.2
|
Die AUSH ist
selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel der AUSH dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der AUSH. |
4.3
|
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AUSH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
4.4
|
Die AUSH ist
politisch neutral und räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Sie
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. |
4.5 |
Die AUSH
steht auf der Grundlage der im § 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich
geführt. |
4.6
|
Die AUSH lehnt
jede Form des Kampfes als Mittel zur Prüfung oder Leistungsbewertung
kategorisch und ohne Einschränkung ab; sie verhindert den Einfluss
fachfremder Personen oder Gruppen auf die Lehre und Technik des Aikido. |
4.7
|
Die AUSH erwartet
die organisatorische, ideelle und finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder
und deren Aikidoka. |
§
5
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen |
5.1
|
Grundlage
aller Tätigkeiten der AUSH und seiner Organe ist die Satzung. Sie wird
durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe ergänzt. |
5.2
|
Die auf Grundlage
dieser Satzung von den zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen
zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Hauptversammlung
der AUSH. |
5.3
|
Satzung, Ordnungen
und Entscheidungen der AUSH bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich
für alle Mitglieder und deren Aikidoka verbindlich. |
§
6
Mitgliedschaft |
6.1
|
Mitglied der
AUSH können alle gemeinnützigen Aikido-Vereine sowie gemeinnützige
Sportvereine mit Aikido-Abteilungen werden, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich
in Schleswig-Holstein haben. |
6.2
|
Die Satzungen
der Mitglieder der AUSH dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung
stehen. |
§
7
Erwerb der Mitgliedschaft |
7.1
|
Der Aufnahmeantrag
ist vom gesetzlichen Vertreter des Vereines schriftlich unter Vorlage einer
Satzung an den Vorstand zu stellen. Dem Aufnahmeantrag ist gegebenenfalls
eine Vertretungsermächtigung des verantwortlichen Aikido-Abteilungsleiters
beizufügen. |
7.2
|
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand der AUSH. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen schriftliche Beschwerde beim
Vorstand einlegen und verlangen, dass sein Antrag der nächsten Hauptversammlung
vorgelegt wird. Diese entscheidet endgültig. |
7.3
|
Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung der AUSH genannten Datum. |
§
8
Beiträge |
8.1
|
Jedes Mitglied
ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der
Hauptversammlung festgelegt. |
8.2
|
Der Jahresbeitrag
ist spätestens 4 Wochen nach Rechnungserhalt fällig. Mitglieder,
die sich mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden, werden von Veranstaltungen
ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung kein Stimmrecht.
Bei Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 12 Monate wird das
Mitglied ausgeschlossen. |
§
9
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
9.1 |
Die Mitglieder
der AUSH sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und eigenverantwortlich.
Sie haben ein Anrecht auf Betreuung, Unterstützung und Beratung im
Rahmen dieser Satzung. |
9.2
|
Die AUSH
gewährt im Rahmen ihrer Mittel jedem Mitglied die nach der Satzung
vorgesehenen Leistungen. |
9.3
|
Die Mitglieder
sind verpflichtet, ihre Arbeit unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen
und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der AUSH sowie den
Beschlüssen seiner Organe durchzuführen. Sie müssen sich
für das Aikido einsetzen und seine Verbreitung fördern. |
9.4
|
Auf Anforderung
des Vorstandes müssen die Mitglieder innerhalb einer festgesetzten
Frist die Zahl aller Aikidoka an die AUSH melden. |
9.5
|
Streitigkeiten
zwischen der AUSH und ihren Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus
der Mitgliedschaft, auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern untereinander und Streitigkeiten zwischen der AUSH und Aikidoka
von Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres
regelt die Schiedsgerichtsordnung. |
§
10
Erlöschen der Mitgliedschaft |
10.1
|
Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. |
10.2
|
Der Austritt
kann durch den vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedes zum Ende
des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich
an den Vorstand der AUSH erklärt werden. |
10.3
|
Beschließt
ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis
zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber
der AUSH zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jedoch
jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber der AUSH. |
10.4
|
Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere
vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die
Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der AUSH bzw. seiner Organe oder
gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat. Der
Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der Sachlage.
Dem Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene Beschluss
schriftlich zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem
Monat Beschwerde zulässig, über die die nächste Hauptversammlung
der AUSH endgültig entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte. |
10.5
|
Mit dem Ende
der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes,
ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung bestehender Forderungen oder der
Wiedergutmachung verursachter Schäden. |
10.6
|
Ein ausgetretenes
oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen
der AUSH oder Teile hiervon. |
§
11
Organe |
11.1
|
Organe der
AUSH sind: |
11.1.1
|
die Hauptversammlung
(HV) und |
11.1.2
|
der Vorstand |
11.2
|
Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, können in die Organe der AUSH nur
Aikidoka eines Mitgliedes gewählt werden, die aktiv Aikido betreiben
und weder in der AUSH noch bei einem Mitglied hauptberuflich tätig
sind. |
§
12
Die Hauptversammlung |
12.1
|
Die Hauptversammlung
ist das oberste Organ der AUSH. Sie besteht aus: |
12.1.1
|
den Delegierten
der Mitglieder und |
12.1.2
|
den Angehörigen
des Vorstandes. |
12.2
|
Eine ordentliche
Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung beschlussfähig. |
12.3
|
Die Einladung
zur Hauptversammlung muss mit vorläufiger Tagesordnung mindestens acht
Wochen vor Durchführung in schriftlicher Form erfolgen.
Den Mitgliedern der AUSH und den Angehörigen des Vorstandes sind alle
Berichte und Anträge zur Hauptversammlung mindestens vier Wochen vor
Durchführung schriftlich zuzuleiten. |
12.4
|
Die Tagesordnung
der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen: |
12.4.1
|
Feststellung
der form- und fristgerechten Einberufung |
12.4.2
|
Feststellung
der Stimmberechtigung |
12.4.3
|
Genehmigung
des Protokolls der letzten Hauptversammlung |
12.4.4
|
Festsetzung
der Tagesordnung |
12.4.5
|
Berichte der
Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache |
12.4.6 |
Bericht der
Kassenprüfer |
12.4.7
|
Entlastung
des Schatzmeisters und der Vorstandsmitglieder |
12.4.8
|
Wahl der
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer |
12.4.9
|
Festsetzung
von Beiträgen, Gebühren und Materialkosten |
12.4.10
|
Genehmigung
des Haushaltsplanes |
12.4.11
|
Änderung
der Satzung |
12.4.12
|
Behandlung
vorliegender Anträge mit Beschlussfassung |
12.4.13
|
Durchführung
von Ehrungen |
12.4.14
|
Festlegung
von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung |
12.4.15
|
Verschiedenes |
12.4.16
|
Beendigung
der Hauptversammlung |
12.5
|
Zu einer Satzungsänderung
ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Bei einer Änderung von Ordnungen und zur Beschlussfassung genügt
die einfache Mehrheit. |
12.6
|
Die Mitglieder
der AUSH besitzen bei der Hauptversammlung pro angefangene 30 (dreißig)
Aikidoka 1 (eine) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage
der letzten Mitgliederbestandsmeldung. Der Vorstand der AUSH besitzt 3 (drei)
Stimmen.
Alle Mitglieder der AUSH sind berechtigt, schriftliche und begründete
Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und diese zu vertreten.
Die Anträge müssen jedoch spätestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung
beim Vorstand eingereicht werden.
Anträge von Angehörigen des Vorstandes werden durch das genannte
Organ vertreten, wenn sie die Mehrheit seiner Mitglieder gefunden haben.
|
12.7
|
Anträge,
die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht form- und fristgerecht eingereicht
wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel-Mehrheit
zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit
ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller
auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit
eingebracht werden. |
12.8
|
Über
einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt
werden. Gegen Formfehler muss bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung
der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Falle sind die Beschlüsse
verbindlich. |
12.9
|
Über
alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss den Mitgliedern
und den Angehörigen des Vorstandes spätestens 16 Wochen nach der
Versammlung zugestellt werden. |
12.10
|
Sind bei Wahlen
mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt
der erste Wahlgang diese Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los. |
12.11
|
Eine außerordentliche
Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn |
12.11.1
|
ein Drittel
der Mitglieder oder |
12.11.2
|
der Vorstand
die Durchführung beantragen. |
12.11.3
|
Eine außerordentliche
Hauptversammlung ist nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen,
jedoch werden die festgelegten Fristen auf die Hälfte verkürzt. |
§
13
Der Vorstand |
13.1
|
Der Vorstand
der AUSH besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern: |
13.1.1
|
Ehrenvorsitzender |
13.1.2
1. |
Vorsitzender
|
13.1.3
2. |
Vorsitzender |
13.1.4
|
Schatzmeister |
13.1.5
|
Technischen
Leiter |
13.1.6
|
Jugendleiter |
13.1.7
|
Lehrwart |
13.1.8
|
Sachbearbeiter
für Öffentlichkeitsarbeit |
13.2
|
Vorstand der
AUSH im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. |
13.3
|
Wählbar
ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied eines der AUSH angeschlossenen
Mitgliedes. Wiederwahl ist zulässig. |
13.4
|
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand
das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzen. |
13.5
|
Die Mitglieder
des Vorstandes werden auf Antrag von der Hauptversammlung der AUSH gewählt.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand der AUSH. Jedes
Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis es entweder freiwillig
zurücktritt oder eine Hauptversammlung die Neuwahl vornimmt. Eine Person
darf innerhalb des Vorstandes der AUSH nicht mehr als zwei Ämter innehaben. |
13.6
|
Der Vorstand
tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 (vier) Mitglieder anwesend sind und
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das allen
Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden ist. |
13.7
|
Die Angehörigen
des Vorstandes werden im Falle ihrer Verhinderung gemäß Weisung
des Vorsitzenden vertreten. Für die Angehörigen des Vorstandes
und ihre Aufgaben gelten folgende Grundsätze: |
13.7.1
|
Der Ehrenvorsitzende
übernimmt repräsentative Aufgaben. Er kann an allen Versammlungen
und Veranstaltungen der AUSH teilnehmen. Zum Ehrenvorsitzenden können
nur solche Persönlichkeiten gewählt werden, die sich in besonderem
Maße und langjährig um die Förderung des Aikido in Schleswig-Holstein
verdient gemacht haben. |
13.7.2
|
Der 1. Vorsitzende
leitet die AUSH. Er bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit
und koordiniert die Aufgaben des Vorstandes. |
13.7.3
|
Der 2. Vorsitzende
unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertritt ihn
bei Verhinderung. |
13.7.4
|
Der Schatzmeister
ist zuständig für das gesamte Kassenwesen und verwaltet das Vermögen
der AUSH. Er sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und
Ausgaben sowie des Inventars und erstellt den Haushaltsplan. |
13.7.5
|
Der Technische
Leiter ist zuständig für alle das Aikido betreffenden technischen
Angelegenheiten, insbesondere für die Zulassung der Anwärter zu
Danprüfungen, die Entwicklung von Lehrgangsplänen und den Einsatz
der Landestrainer. Er erstellt und verteilt die Ausschreibungen für
die Aikido-Landeslehrgänge und überwacht deren ordnungsgemäße
Durchführung. |
13.7.6
|
Der Jugendleiter
vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka der AUSH in allen Organen.
Ihm obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher
Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält Kontakt zu den Jugendleitern
der Mitglieder. |
13.7.7
|
Der Lehrwart
übernimmt alle mit dem Lehrwesen Aikido der AUSH verbundenen Aufgaben
und sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für
die Vergabe von Übungsleiter-Lizenzen. Ihm obliegt die Planung, Organisation
und Durchführung zweckdienlicher Aus- und Fortbildungslehrgänge
sowie die ständige Verbesserung der hierzu benötigten Stoffpläne
und Lehrmittel. |
13.7.8
|
Dem Sachbearbeiter
für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Entwicklung und Pflege der
Web-Seiten der AUSH. Er fördert die Verbandsidentität durch die
interne und externe Verbreitung der Verbandsziele sowie die Bekanntgabe
aktueller Ereignisse. Zu diesem Zweck stellt er die Verbindung mit geeigneten
Publikationsorganen sowie den Pressewarten der Mitglieder her und pflegt
diese. |
§
14
Ehrungen |
14.1
|
Verdienstvolle
Förderer des Aikido können von einer Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden
ernannt oder mit dem AUSH-Ehrendiplom in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichnet
werden. |
14.2
|
Anträge
auf Ehrung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht
werden. |
14.3
|
Näheres
regelt die Ehrenordnung. |
§
15
Kassenprüfer |
15.1
|
Von der Hauptversammlung
werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer
von vier Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Es ist so zu verfahren, dass bei jeder ordentlichen Hauptversammlung nur
ein Kassenprüfer und ggf. der Ersatzprüfer gewählt werden. |
15.2
|
Die Kassenprüfer
haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres
den Schatzmeister zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und -bestände
aufzufordern und sich von deren ordnungsmäßiger Führung
und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen. |
15.3
|
Beanstandungen
innerhalb eines Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand der AUSH und
von diesem, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Hauptversammlung
zu unterbreiten. |
§
16
Auflösung |
16.1
|
Nur eine eigens
zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann
die Auflösung der AUSH beschließen. |
16.2
|
Zur Auflösung
der AUSH ist eine Mehrheit von Drei-Vierteln der anwesenden Stimmen bei
geheimer Abstimmung erforderlich. |
16.3
|
Bei Auflösung
der AUSH beschließt die außerordentliche Hauptversammlung auch
über den Verbleib des nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten
vorhandenen Vermögens. Es ist einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§
17
Inkrafttreten |
17.1
|
Diese Satzung
wurde am 24. Juli 2002 in Trappenkamp verabschiedet und tritt mit dem Tage
ihrer Eintragung in Kraft. |