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der Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (SG-AUSH)
1 Grundlage
1.1 Grundlage dieser Ordnung ist die gültige Fassung der Satzung der Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (AUSH)
2 Schiedsgericht
2.1

Das Schiedsgericht (SG) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die einem Mitglied der AUSH angehören müssen.

2.2 Der Vorsitzende und die Beisitzer werden im Bedarfsfall mit Zustimmung der Parteien durch den Vorstand der AUSH berufen. Sie müssen verschiedenen Mitgliedern angehören.
2.3 Der Vorsitzende des SG kann einen Beisitzer zu seinem Vertreter bestimmen.
3 Zuständigkeit
3.1 Gemäß § 9 Absatz 5 der Satzung der AUSH ist das Schiedsgericht zuständig für:
Streitigkeiten zwischen der AUSH und ihren Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander und Streitigkeiten zwischen der AUSH und Aikidoka von Mitgliedern.
4 Einleitung eines Verfahrens
4.1 Das SG wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
4.2 Antragsberechtigt ist jedes Organ und jedes ordentliche Mitglied der AUSH.
4.3 Der Sachverhalt ist erschöpfend darzustellen. Die Beweismittel sind eindeutig anzugeben.
5 Unterstützung bei Ermittlungen
5.1 Die Organe und Mitglieder der AUSH sind verpflichtet, dem SG alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
6 Art des Verfahrens
6.1 Das SG entscheidet im mündlichen Verfahren.
6.2 Geringfügige Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Verlangt ein Beteiligter die mündliche Verhandlung, so ist dem zu entsprechen.
6.3 Der Vorsitzende kann in anhängigen Verfahren einstweilige Anordnungen erlassen.
6.4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
6.5 Die Beratungen sind geheim. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.
6.6 Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende hat die Richtigkeit des Protokolls durch Unterschrift zu bestätigen.
7 Ladungen
7.1 Ladungen zur mündlichen Verhandlung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Sie müssen 4 Wochen vor der Verhandlung zugegangen sein.
7.2 Die Beteiligten haben ihre Reise- und sonstigen Kosten vorzustrecken.
7.3 Erscheint der Beklagte oder Antragsteller zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
8 Vertretung
8.1 Jeder Beteiligte kann sich eines Beistandes bedienen. Vollmacht ist nachzuweisen.
Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.ä. Beistände können nur zugelassen werden, wenn sie die Partei kostenlos vertreten.
9 Ablehnung von Mitgliedern des SG
9.1 Ein Mitglied des SG kann sich selbst für befangen erklären und seine Mitwirkung ablehnen.
9.2 Auf Antrag eines Beteiligten kann ein Mitglied des SG abgelehnt werden, sofern seine Unparteilichkeit in Zweifel steht. Über die Ablehnung entscheiden die übrigen Mitglieder des SG. Ein zweiter Antrag auf Ablehnung ist nicht zulässig.
10 Verhandlungsort
10.1 Die mündlichen Verhandlungen des SG finden an einem Ort statt, den der Vorsitzende bestimmt. Er trifft auch die vorbereitenden Anordnungen.
11 Kostenvorschuss
11.1 Der Vorsitzended es SG darf eine mündliche Verhandlung nur ansetzen, wenn beim Schatzmeister der AUSH folgende Beträge eingegangen sind:
- als allgemeine Kosten des SG 100,00 €
- Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten für die SG-Mitglieder nach der Spesenordnung der AUSH.
11.2 Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren entfallen die Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrkosten gemäß Ziffer 11.1.
11.3 Der Kostenvorschuss ist vom Antragsteller zu zahlen.
12 Mündliche Verhandlung
12.1 Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt den Verhandlungsverlauf. Er ist verpflichtet, die Beteiligten anzuhören. Die Mitglieder des SG haben das Recht, Fragen zu stellen.
12.2 Die Entscheidungen des SG erfolgen in der Regel nach mündlicher Verhandlung, einschließlich der evtl. Beweisaufnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenenthaltung ist unzulässig.
12.3 Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie muss den Beteiligten und dem Vorstand der AUSH spätestens vier Wochen nach Schluss der Verhandlung zugestellt werden. Die Entscheidung ist von allen Mitgliedern des SG zu unterzeichnen.
13 Ordnungsmaßregeln
13.1 Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Ermittlungen, im Schriftverkehr und in der Verhandlung können vom SG gegen Beteiligte, Zeugen und sonstige Anwesende Ordnungsmaßregeln verhängt werden:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Ausschluss von der Verhandlung.
14 Ahndungen
14.1 Das SG kann folgende Ahndungen aussprechen:
- Verweis,
- Geldbußen zwischen 50,00 € und 300,00 €,
- Befristete oder unbefristete Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung von Ämtern in der AUSH,
- Befristete oder unbefristete Beschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen der AUSH.
15 Kosten des Verfahrens
15.1 Das SG stellt die Höhe der Kosten des Verfahrens fest. Dazu gehören:
- Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten für den nicht unterlegenen Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständige nach der Spesenordnung der AUSH,
- Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten für die Mitglieder des SG nach der Spesenordnung der AUSH,
- Ersatz von Porto-, Telefon-, Schreib- und Verhandlungskosten, die vom Vorsitzenden des SG ermittelt und festgesetzt werden.
15.2 Der unterlegene Antragsteller oder der Geahndete haben die gesamten Kosten zu tragen. Bei Vergleichen entscheidet das SG über die Kostenverteilung.
15.3 Bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch trägt der Antragsteller die Kosten.
15.4 Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, so hat er die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten und Auslagen aller Beteiligten, Zeugen usw. zu tragen.
16 Rechtsmittel
16.1 Gegen Entscheidungen des SG über Ordnungsmaßregeln (Ziffer 13.1), Ahndungen (Ziffer 14.1) und Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens (Ziffer 15.1) haben der Vorstand der AUSH und der Betroffene die Möglichkeit der Revision bei der nächsten Hauptversammlung der AUSH.
Das Rechtsmittel ist mit Begründung innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorsitzenden des SG einzulegen.
Die nächste Hauptversammlung der AUSH entscheidet, unter einem von der Versammlung speziell gewählten Versammlungsleiter, der dem SG nicht angehören darf, mit einfacher Mehrheit.
16.2 Gegen die Entscheidung der Hauptversammlung ist Klage vor einem ordentlichen Gericht zulässig.
17 Vollstreckung
17.1 Die Durchsetzung der Entscheidungen des SG erfolgt durch den Vorstand der AUSH bzw. dessen Beauftragte.
17.2 Werden die Entscheidungen nach Aufforderung nicht erfüllt, beantragt der Vorsitzende des SG bei der nächsten Hauptversammlung der AUSH ihre zwangsweise Durchsetzung.
18 Inkraftsetzung
18.1 Die SG-AUSH wurde auf Grundlage der Satzung der AUSH durch die Delegierten der am 20. November 2005 durchgeführten 2. Hauptversammlung der AUSH verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.




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