der Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V. (SG-AUSH) |
1
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Grundlage
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1.1
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Grundlage
dieser Ordnung ist die gültige Fassung der Satzung der Aikido-Union
Schleswig-Holstein e.V. (AUSH) |
2
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Schiedsgericht |
2.1
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Das Schiedsgericht
(SG) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die einem Mitglied
der AUSH angehören müssen. |
2.2
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Der Vorsitzende
und die Beisitzer werden im Bedarfsfall mit Zustimmung der Parteien durch
den Vorstand der AUSH berufen. Sie müssen verschiedenen Mitgliedern
angehören. |
2.3
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Der Vorsitzende
des SG kann einen Beisitzer zu seinem Vertreter bestimmen. |
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Zuständigkeit
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3.1
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Gemäß
§ 9 Absatz 5 der Satzung der AUSH ist das Schiedsgericht zuständig
für:
Streitigkeiten zwischen der AUSH und ihren Mitgliedern über Rechte
und Pflichten aus der Mitgliedschaft, auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern untereinander und Streitigkeiten zwischen der AUSH
und Aikidoka von Mitgliedern. |
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Einleitung
eines Verfahrens |
4.1
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Das SG wird
nur auf schriftlichen Antrag tätig. |
4.2
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Antragsberechtigt
ist jedes Organ und jedes ordentliche Mitglied der AUSH. |
4.3
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Der Sachverhalt
ist erschöpfend darzustellen. Die Beweismittel sind eindeutig anzugeben. |
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Unterstützung
bei Ermittlungen |
5.1
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Die Organe
und Mitglieder der AUSH sind verpflichtet, dem SG alle gewünschten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. |
6
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Art
des Verfahrens |
6.1
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Das SG entscheidet
im mündlichen Verfahren. |
6.2
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Geringfügige
Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Verlangt ein Beteiligter die mündliche Verhandlung, so ist dem zu entsprechen.
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6.3
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Der Vorsitzende
kann in anhängigen Verfahren einstweilige Anordnungen erlassen. |
6.4
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Die Verhandlungen
sind nicht öffentlich. |
6.5
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Die Beratungen
sind geheim. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren. |
6.6
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Über
jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer
wird vom Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende hat die Richtigkeit des
Protokolls durch Unterschrift zu bestätigen. |
7
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Ladungen |
7.1
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Ladungen zur
mündlichen Verhandlung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Sie müssen
4 Wochen vor der Verhandlung zugegangen sein. |
7.2
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Die Beteiligten
haben ihre Reise- und sonstigen Kosten vorzustrecken. |
7.3
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Erscheint
der Beklagte oder Antragsteller zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden. |
8
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Vertretung |
8.1
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Jeder Beteiligte
kann sich eines Beistandes bedienen. Vollmacht ist nachzuweisen.
Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
u.ä. Beistände können nur zugelassen werden, wenn sie die
Partei kostenlos vertreten. |
9
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Ablehnung
von Mitgliedern des SG |
9.1
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Ein Mitglied
des SG kann sich selbst für befangen erklären und seine Mitwirkung
ablehnen. |
9.2
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Auf Antrag
eines Beteiligten kann ein Mitglied des SG abgelehnt werden, sofern seine
Unparteilichkeit in Zweifel steht. Über die Ablehnung entscheiden die
übrigen Mitglieder des SG. Ein zweiter Antrag auf Ablehnung ist nicht
zulässig. |
10
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Verhandlungsort |
10.1
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Die mündlichen
Verhandlungen des SG finden an einem Ort statt, den der Vorsitzende bestimmt.
Er trifft auch die vorbereitenden Anordnungen. |
11
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Kostenvorschuss |
11.1
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Der Vorsitzended
es SG darf eine mündliche Verhandlung nur ansetzen, wenn beim Schatzmeister
der AUSH folgende Beträge eingegangen sind:
- als allgemeine Kosten des SG 100,00 €
- Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrtkosten für die SG-Mitglieder
nach der Spesenordnung der AUSH. |
11.2
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Bei einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren entfallen die Tage- und Übernachtungsgelder
sowie Fahrkosten gemäß Ziffer 11.1. |
11.3
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Der Kostenvorschuss
ist vom Antragsteller zu zahlen. |
12
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Mündliche
Verhandlung |
12.1
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Der Vorsitzende
leitet die Verhandlung und bestimmt den Verhandlungsverlauf. Er ist verpflichtet,
die Beteiligten anzuhören. Die Mitglieder des SG haben das Recht, Fragen
zu stellen. |
12.2
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Die Entscheidungen
des SG erfolgen in der Regel nach mündlicher Verhandlung, einschließlich
der evtl. Beweisaufnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenenthaltung ist
unzulässig. |
12.3
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Die Entscheidung
ist schriftlich zu begründen. Sie muss den Beteiligten und dem Vorstand
der AUSH spätestens vier Wochen nach Schluss der Verhandlung zugestellt
werden. Die Entscheidung ist von allen Mitgliedern des SG zu unterzeichnen. |
13
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Ordnungsmaßregeln |
13.1
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Zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bei Ermittlungen, im Schriftverkehr und in der Verhandlung können
vom SG gegen Beteiligte, Zeugen und sonstige Anwesende Ordnungsmaßregeln
verhängt werden:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Ausschluss von der Verhandlung. |
14
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Ahndungen |
14.1 |
Das SG kann
folgende Ahndungen aussprechen:
- Verweis,
- Geldbußen zwischen 50,00 € und 300,00 €,
- Befristete oder unbefristete Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung
von Ämtern in der AUSH,
- Befristete oder unbefristete Beschränkungen hinsichtlich der Teilnahme
an Lehrgängen und Veranstaltungen der AUSH. |
15
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Kosten
des Verfahrens |
15.1
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Das SG stellt
die Höhe der Kosten des Verfahrens fest. Dazu gehören:
- Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten für
den nicht unterlegenen Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständige
nach der Spesenordnung der AUSH,
- Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten für
die Mitglieder des SG nach der Spesenordnung der AUSH,
- Ersatz von Porto-, Telefon-, Schreib- und Verhandlungskosten, die vom
Vorsitzenden des SG ermittelt und festgesetzt werden. |
15.2
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Der unterlegene
Antragsteller oder der Geahndete haben die gesamten Kosten zu tragen. Bei
Vergleichen entscheidet das SG über die Kostenverteilung. |
15.3
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Bei Einstellung
des Verfahrens oder bei Freispruch trägt der Antragsteller die Kosten. |
15.4
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Nimmt der
Antragsteller seinen Antrag zurück, so hat er die bis dahin entstandenen
Verfahrenskosten und Auslagen aller Beteiligten, Zeugen usw. zu tragen. |
16
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Rechtsmittel |
16.1
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Gegen Entscheidungen
des SG über Ordnungsmaßregeln (Ziffer 13.1), Ahndungen (Ziffer
14.1) und Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens (Ziffer 15.1)
haben der Vorstand der AUSH und der Betroffene die Möglichkeit der
Revision bei der nächsten Hauptversammlung der AUSH.
Das Rechtsmittel ist mit Begründung innerhalb eines Monats schriftlich
beim Vorsitzenden des SG einzulegen.
Die nächste Hauptversammlung der AUSH entscheidet, unter einem von
der Versammlung speziell gewählten Versammlungsleiter, der dem SG nicht
angehören darf, mit einfacher Mehrheit. |
16.2
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Gegen die
Entscheidung der Hauptversammlung ist Klage vor einem ordentlichen Gericht
zulässig. |
17
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Vollstreckung |
17.1
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Die Durchsetzung
der Entscheidungen des SG erfolgt durch den Vorstand der AUSH bzw. dessen
Beauftragte. |
17.2
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Werden die
Entscheidungen nach Aufforderung nicht erfüllt, beantragt der Vorsitzende
des SG bei der nächsten Hauptversammlung der AUSH ihre zwangsweise
Durchsetzung. |
18
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Inkraftsetzung |
18.1
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Die SG-AUSH
wurde auf Grundlage der Satzung der AUSH durch die Delegierten der am 20.
November 2005 durchgeführten 2. Hauptversammlung der AUSH verabschiedet
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |